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Die Karl-May-Stiftung

Die Karl-May-Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die 1913 von Karl Mays zweiter Ehefrau Klara May nach dem testamentarischen Willen Mays gemäß errichtet wurde. Sie ist Trägerin des Karl-May-Museums und seit 2007 neben Karl-May-Verlag und Karl-May-Gesellschaft an der Herausgabe der Historisch-kritischen Ausgabe beteiligt.

Die Mitglieder der Gremien und Ansprechpartner der Karl-May-Stiftung finden Sie hier.

 

Satzung der Karl-May-Stiftung

vom 15. November 1991 in der Fassung vom 1. Juli 2023

Goldene Letter an der Fassade der Villa ShatterhandGoldene Letter an der Villa Shatterhand

Präambel

Der Schriftsteller Karl May (1842-1912) hat in seiner Letztwilligen Verfügung vom 8. März 1908 seine Gattin Klara May (1864-1944) zur Universalerbin mit der Maßgabe eingesetzt, dass bei ihrem Tode seine gesamte Hinterlassenschaft („… Alles, was ich besitze und was meine Werke noch einbringen werden…“) einer mildtätigen Stiftung zufallen solle, die bestimmt war, mittellosen begabten Menschen Ausbildungsbeihilfe und notleidenden Schriftstellern und Journalisten Unterstützung zu gewähren. Diese „Karl-May-Stiftung“ wurde von Klara May bereits am 5. März 1913 beim Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden errichtet und durch zwei Erbverträge vom 11. Dezember 1913 und 26. Januar 1926 zur Erbin des gesamten May – Vermögens eingesetzt, das ihr am 31. Dezember 1944 zufiel. Nachdem durch Eingliederung in eine Sammelstiftung zwischenzeitlich (1949-1985) ihre volle Rechtspersönlichkeit eingeschränkt war, wurde der Karl-May-Stiftung durch Beschlüsse des Rates des Bezirkes Dresden vom 23. Januar 1985 und 10. November 1987 die Rechtsfähigkeit wiedergegeben, die an den ursprünglichen Rechtsstatus anknüpft.
Da inzwischen durch Einrichtung des Karl-May-Museums (seit 1928 Indianerausstellung und seit 1985 Karl-May-Ausstellung im Grundstück bzw. Wohnhaus des Schriftstellers) das Stiftungsvermögen beträchtlichen Zuwachs erhalten und der Stiftungszweck durch verbesserte Sozialverhältnisse weitgehend seine Bedarfsvoraussetzung verloren hat, wurde der Karl-May-Stiftung am 15. November 1991, mit Änderungen vom 9. Mai 1992, 9. Mai 1993, 18. Juni 1995, 5. April 1997, 29. April 2000, 23. November 2002, 12. November 2016 und 01. Juli 2023 eine im Sinne des Stifterwillens erweiterte Satzung gegeben.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Karl-May-Stiftung“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Radebeul.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an den Schriftsteller Karl May und seine Werke, deren erzieherische Absicht der Ausbreitung von Toleranz, Völkerverständigung und Friedensliebe galt, zu erhalten und zu pflegen. Das geschieht durch die Förderung musealer Einrichtungen und Gedenkstätten Karl Mays und damit in Verbindung stehender kultur- und regionalgeschichtlicher, literarischer und bildungsmäßiger Belange und Vorhaben sowie bestimmter sozialer Maßnahmen. Dies bestimmt im Einzelnen die folgenden Aufgaben:
a) Auf- und Ausbau eines zentralen Karl-May-Archivs in Radebeul, das alle erhaltenen und ermittelbaren Zeugnisse der Lebens- und Rezeptionsgeschichte sowie des literarischen Schaffens Karl Mays sammelt und als wissenschaftliche Forschungsstätte dient;
b) Erhaltung und Pflege der stiftungseigenen Gedenkstätten, insbesondere des Wohnhauses Karl Mays und seiner Grabstätte sowie Unterstützung des Karl-May-Hauses Hohenstein-Ernstthal bei ausgewählten Aufgaben;
c) Finanzierung von Maßnahmen, die für Fortbestand und Betriebsfähigkeit des stiftungseigenen Karl-May-Museums notwendig sind sowie solchen, die dessen Bedeutung und Anziehungskraft er-höhen;
d) Vergabe von „Karl-May-Stipendien“ und Fördermitteln für Arbeits- und Forschungsvorhaben, die im Sinne der oben genannten Ideale Karl Mays besonders förderungswürdig sind;
e) Vorbereitung und Herausgabe von Druckerzeugnissen, die inhaltlich mit der Sammlungs-, Ausstellungs- und Forschungstätigkeit der Karl-May-Stiftung zusammenhängen;
f) Einrichtung und Verleihung eines „Karl-May-Preises“ für besondere Leistungen und Verdienste im Sinne des Stiftungszweckes;
g) Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslands, insbesondere der Karl-May-Gesellschaft e. V.;
h) Unterstützung von in Not geratenen Schriftstellern, Journalisten und Redakteuren im Sinne des ursprünglichen Stiftungszwecks.

2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Stiftung kann Liegenschaften und Objekte erwerben, die einen engen Bezug zu Karl May, seinem Leben und seinem Wirken haben.

§ 3 Vermögensaufstellung

1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Satzungserweiterung aus:
a) dem Karl-May-Museum, seinem Inventar und seinem Betriebsvermögen;
b) der Grabstätte Karl und Klara Mays auf dem Friedhof Radebeul;
c) Liegenschaften u.a. Vermögenswerte;
d) Zustiftungen und Spenden nach Maßgabe ihrer Zweckbindung.

2. Im Interesse des langfristigen Fortbestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen zwischen Stiftungsgliederungen sind zulässig.

§4 Geschäftsjahr, Jahresrechnung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat für das Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ablauf eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

3. Die Jahresrechnung, Bericht und die aktuelle Vermögensaufstellung werden nach Bestätigung durch das Kuratorium an die Aufsichtsbehörde übergeben.

§ 5 Stiftungsorgane

Stiftungsorgane sind das Kuratorium und der Vorstand. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können erstattet und zur Erfüllung des Stiftungszweckes rückgespendet werden.

§ 6 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus 9 bis 15 Personen, die jeweils für eine Dauer von fünf Jahren vom bestehenden Kuratorium gewählt werden. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu der nächsten Kuratoriumssitzung im Amt, die auf den Ablauf ihrer Amtszeit folgt.

2. Die Große Kreisstadt Radebeul als Sitzgemeinde entsendet innerhalb der Personen nach Abs. 1 eine Person in das Kuratorium.

3. Für den Freistaat Sachsen bleibt ein Platz im Kuratorium innerhalb der Personenzahl nach Absatz 1 vorbehalten.

4. Kandidaten für die anderen Plätze im Kuratorium können von allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen werden. Voraussetzungen sind persönliche Integrität sowie Sach- und Fachkompetenz bezüglich der Stiftungsaufgaben.

5. Kuratoriumsmitglieder scheiden aus bei:
a) Ende der Amtszeit;
b) Wahl in den Vorstand;
c) Abwahl mit Zweidrittelmehrheit;
d) eigenem Wunsch;
e) Tod.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums wird der Nachfolger für die Dauer einer Amtszeit gewählt.

7. Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für fünf Jahre. Der Präsident leitet die Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden.

8. Vor der Wahl ins Kuratorium haben Kandidaten mögliche Interessenkonflikte, insbesondere bestehende vertragliche Beziehungen zu Karl-May-Stiftung und Karl-May-Museum gGmbH sowie zu anderen Karl-May-Institutionen, die nicht Stiftungsgremien selbst betreffen, gegenüber dem Präsidenten schriftlich offenzulegen. Analog gilt dies für Mitglieder des Kuratoriums bei Veränderungen.

§ 6a

Sitzungen des Kuratoriums und Beschlussfassung

1. Das Kuratorium ist vom Präsidenten in Textform (auch E-Mail) oder über eine von der Stiftung regelmäßig genutzte Kommunikationsplattform unter Mitteilung der Tagesordnung, der Beschlussvorschläge sowie der wesentlichen Sitzungsunterlagen einzuberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung (Poststempel des Absendeortes bei schriftlicher Ladung bzw. Zeitstempel des Postausgangsservers bei E-Mail-Ladung sind maßgeblich) und dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Die Sitzungen finden regelmäßig in Präsenz statt.

2. In dringenden Fällen kann die Einladung nach Absatz 1 mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Online-Sitzung erfolgen. Die Dringlichkeit ist mit der Einladung seitens des Präsidenten schriftlich zu begründen.
Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Kuratoriums vor Beginn der Sitzung schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Durchführung einer solchen Dringlichkeitssitzung, so ist durch den Präsidenten umgehend eine ordentliche Kuratoriumssitzung nach Absatz 1 einzuberufen.
Dringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn
– sich bei der Durchführung des genehmigten Wirtschaftsplanes entweder das geplante Jahresergebnis so verschlechtert oder das Gesamtinvestitionsvolumen so erhöht, dass die in der Geschäftsordnung des Vorstandes angegebenen Wertgrenzen überschritten werden,
– Nach- oder Neuwahlen zum Vorstand notwendig werden, weil nur noch vier oder weniger Vorstandsmitglieder rechtlich oder tatsächlich dem Vorstand angehören,
– Personalentscheidungen zur Geschäftsführung der Beteiligungen der Karl-May-Stiftung erforderlich werden.

3. Über Gegenstände einfacher Art und von geringer Bedeutung kann ausnahmsweise im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Die Berechtigung ist mit der Einladung seitens des Präsidenten schriftlich zu begründen.
Widerspricht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung des Verfahrens schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so ist durch den Präsidenten umgehend eine Kuratoriumssitzung nach den Absätzen 1 oder 2 einzuberufen.
Ein solcher Fall liegt beispielhaft vor, wenn nach Erörterung und Bestätigung von Entwürfen der Jahresabschlüsse der Karl-May-Stiftung oder deren Beteiligungen in einer Kuratoriumssitzung nur noch ein förmlicher Bestätigungsbeschluss erforderlich ist.

4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Ladung vorschriftsgemäß stattgefunden hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, wird zur gleichen Tagesordnung und in derselben Form erneut eingeladen, wobei das Kuratorium dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kuratoriumssitzung ist zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll zu fertigen, in dem mindestens der Tag der Sitzung bzw. Beschlussfassung, die Namen der Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse im Wortlaut anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Urschrift des Protokolls ist zu den Akten der Stiftung zu nehmen. Jedem Kuratoriumsmitglied ist innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Das Protokoll gilt nach Ablauf einer Woche nach Versand als zugegangen.

6. An Kuratoriumssitzungen nehmen der Vorstand und der oder die Geschäftsführer teil.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Änderung der Stiftungssatzung,
b) Wahl des Vorstandes und Beaufsichtigung seiner Geschäftsführung,
c) Genehmigung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
d) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Verfügungen über Vermögen, soweit sie die in der Geschäftsordnung für den Vorstand angegebenen Wertgrenzen überschreiten,
g) Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie die Vereinbarung und Erhöhung von Kontokorrentlinien, soweit sie die in der Geschäftsordnung für den Vorstand angegebenen Wertgrenzen überschreiten. Die Inanspruchnahme einer Kreditlinie und Maßnahmen die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zu einer Erhöhung des Kreditvolumens oder Kreditrisikos führen, sowie die Verlängerung oder Umschuldung bestehender Kredite gelten nicht als Kreditaufnahme,
h) Festlegung von allgemeinen Wertgrenzen für Abweichungen vom Wirtschaftsplan, deren Überschreiten einer Genehmigung des Kuratoriums bedarf,
i) Unmittelbare oder mittelbare Unterhaltung oder Übernahme von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen,
j) Zustimmung zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Karl-May-Museum gGmbH sowie etwaigen weiteren Beteiligungen entsprechend des Kataloges aus § 9a Abs. 4 dieser Satzung,
k) Genehmigung von Mehraufwendungen des genehmigten Wirtschaftsplanes, soweit sie die vom Kuratorium festgelegten allgemeinen Wertgrenzen (§ 7 Abs. 1 Buchstabe h) überschreiten. Ist ein Rechtsgeschäft bereits im Wirtschaftsplan enthalten, bedarf es der Zustimmung des Kuratoriums nicht.

2. Das Kuratorium soll zur Lebensfähigkeit der Stiftung durch Erschließung zusätzlicher Finanzierungsquellen, Zustiftungen und Spenden beitragen.

3. Das Kuratorium beschließt über die Vergabe der unter § 2.1. d), f) und h) notwendigen finanziellen Mittel in Erfüllung des Stiftungszweckes. Es kann dazu Vergabebestimmungen erlassen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen-den und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Ein Mitglied des Vorstandes soll ein Vertreter der Großen Kreisstadt Radebeul als Sitzgemeinde sein. Dieser Vertreter ist im Verhältnis zur Großen Kreisstadt Radebeul von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Vorstandsmitglieder scheiden aus bei:
a) Ende der Amtszeit;
b) Wahl in das Kuratorium;
c) Abwahl mit Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums;
d) eigenem Wunsch;
e) Tod.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Zeit der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.

4. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen auf elektronischem oder postalischem (Datum des Poststempels) Weg ein und übersendet die Tagesordnung. Die schriftliche Einladung entfällt, wenn sich der Vorstand einen Tagungsplan gegeben hat und die Beratungstermine hinsichtlich der Tageszuordnung unverändert anfallen. Dann gilt die Tagesordnung mindestens nach Maßgabe der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung. Zu dringenden Sitzungen kann eine Einladung unter Angabe der Gründe auch ohne Einhaltung von Formen und Fristen erfolgen.

6. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

7. Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn die Ladung nach Maßgabe von Absatz 5 stattgefunden hat und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, wird zur gleichen Tagesordnung erneut eingeladen, wobei der Vorstand dann mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, in jedem Fall beschlussfähig ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und ihr Vermögen nach Maßgabe dieser Satzung. Er sorgt für eine sichere und ertragreiche Anlage des Kapitalbesitzes. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann er sich Dritter bedienen.

3. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel aus.

4. Der Vorstand ist dem Kuratorium zur Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und zur Rechnungslegung verpflichtet.

5. Bei den in § 7 Abs. 1 beschriebenen zustimmungspflichtigen Geschäften ist die Beschlussfassung durch das Kuratorium erforderlich.

6. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung der Stiftung.

§ 9a

Aufgaben des Vorstandes bei der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten

1. Der Vorstand nimmt die Gesellschafterrechte in der Karl-May-Museum gGmbH sowie etwaigen weiteren Beteiligungen wahr.

2. Der Vorstand wird in der jeweiligen Gesellschafterversammlung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten.

3. Das Tätigwerden in der Gesellschafterversammlung bedarf der Vorberatung im Vorstand. Sollte eine Vorberatung nicht möglich sein, so bedürfen die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse der Nachgenehmigung durch den Vorstand.

4. In folgenden Angelegenheiten bedarf der Vorstand für sein Tätigwerden in der Gesellschafterversammlung der Zustimmung des Kuratoriums:
a) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsführung,
c) Erteilung und Widerruf von Prokuren,
d) Bestellung und Abberufung des Sammlungsleiters der Karl-May-Museums gGmbH,
e) Wahl, Entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates,
f) Änderung der Museumskonzeption der Karl-May-Museums gGmbH,
g) wesentliche Änderung der Gesellschaften i.S.v. Abs. 5.

5. Eine wesentliche Änderung der Gesellschaften i.S.v. Abs. 4 Buchstabe g) liegt insbesondere vor bei:
a) Umwandlung der Gesellschaft, insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel;
b) Änderungen des Unternehmensgegenstands, etwa durch Erschließung neuer oder Aufgabe bisheriger Geschäftsfelder. Als Geschäftsfeld ist jede von den bisherigen Unternehmensgegenständen abweichende Betätigung der Gesellschaft anzusehen, welche nach ihrem Planansatz während der folgenden drei Geschäftsjahre in mindestens einem Geschäftsjahr mehr als 10 % des Jahresumsatzes ausmacht und für die Dauer von mindestens zwei Geschäftsjahren ausgeübt wird;
c) Änderungen des Unternehmenszwecks, die grundsätzlich mit der Satzung der Karl-May-Stiftung vereinbar sein müssen;
d) Wesentliche Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs; hierzu gehören jedenfalls Veränderungen, welche nach ihrem Planansatz innerhalb eines Geschäftsjahres zu Veränderungen in Umsatz, Anlagevermögen oder Aufwand von mehr als 20 % im Vergleich zum letzten festgestellten Jahresabschluss führen;
e) Abschluss, Kündigung, Aufhebung und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG als beherrschtes bzw. abführendes Unternehmen.

§ 10 Geschäftsführung

1. Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer für die Amtsperiode des Vorstandes. Sie sind besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt, mit der der Vorstand auch entscheidet, in welcher Reihenfolge sie die besondere Vertretung wahrnehmen. Die Aufgabe kann auch mit einer Funktion in einer der von der Stiftung beherrschten Gliederungen verbunden werden.

2. Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie führen die Geschäfte nach den vom Vorstand gefassten Beschlüssen und dessen Weisungen und sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden.

§ 11 Ehrungen

1. Die Stiftungsorgane nach § 5 können Ehrungen auch durch Ernennungen von Ehrenkuratoren wahrnehmen. Eine Ehrung kann erfolgen, wenn der/die zu Ehrende Verdienste um die Stiftung und die Verbreitung der Gedanken der Stiftung erworben hat. Eine Ehrung als Ehrenkurator begründet keinerlei Rechte und Pflichten im Innen- oder Außenverhältnis zur Stiftung.

2. Vorschlagsberechtigt für die Ernennung der Ehrenkuratoren sind der Vorstand und die Mitglieder des Kuratoriums. Für die Ernennung zu Ehrenkuratoren ist ausschließlich das Kuratorium zuständig.

3. Auf Beschluss des Kuratoriums kann für die Verdienste um die Karl-May-Stiftung die „Klara-May-Medaille“ verliehen werden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Satzungsänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

1. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn bei ihnen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Kuratoriumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt für eine Kuratoriumssitzung mit Übersendung der beabsichtigten Änderung angekündigt werden.

2. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, für die Aufhebung der Stiftung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein Beschluss von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Der Beschluss ist in einer eigens dafür einberufenen Sitzung zu fassen, bei der die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums entscheiden. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Rechtswirksamkeit erlangt er erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 12 dieser Satzung.

3. Satzungsänderungen sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke nach dem Willen des Stifters gemäß § 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Landesdirektion Sachsen als Stiftungsaufsicht am 27. Juli 2023 genehmigt.

Karl May Museum

Karl-May-Str. 5
01445 Radebeul

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Normal: 10,00 € / Ermäßigt: 8,00 €
Kinder: 5,00 € / Familie: 22,00 €

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Dienstag–Sonntag: 10:00–18:00 Uhr

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