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Deutsche Kapitalanleger in der Schweiz müssen sich entscheiden |
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Geschrieben von: Merker
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Dienstag, den 24. April 2012 um 13:30 Uhr |
Kreuzlingen (pts021/24.04.2012/13:30) - Das am 5. April 2012 unterzeichnete Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ändert nicht nur Kernbereiche des Steuerabkommens, etwa bei der Nachversteuerung. Neu hinzugekommen ist die Regelung für Erbfälle nach Inkrafttreten des Abkommens. Entweder erfolgt eine Meldung an das deutsche Finanzamt oder die Schweiz erhebt eine "Abgeltungssteuer". Diese beträgt 50% der im Todeszeitpunkt bei der Schweizer Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte des Erblassers. Das Abkommen regelt auch die Durchsetzung dieser Abgeltungssteuer, etwa die Sperre dieser Vermögenswerte. Zudem werden die äußeren Rahmenbedingungen für Kapitalanleger enger. So wird etwa der Stichtag für die Verlagerung von Kapitalvermögen aus der Schweiz in ein Drittland vorgezogen. |
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. April 2012 um 13:30 Uhr |
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Deutsche Kapitalanleger in der Schweiz müssen sich entscheiden |
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Geschrieben von: Merker+Bippus
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Dienstag, den 24. April 2012 um 13:30 Uhr |
Konstanz (pts023/24.04.2012/13:30) - Das am 5. April 2012 unterzeichnete Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ändert nicht nur Kernbereiche des Steuerabkommens, etwa bei der Nachversteuerung. Neu hinzugekommen ist die Regelung für Erbfälle nach Inkrafttreten des Abkommens. Entweder erfolgt eine Meldung an das deutsche Finanzamt oder die Schweiz erhebt eine "Abgeltungssteuer". Diese beträgt 50% der im Todeszeitpunkt bei der Schweizer Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte des Erblassers. Das Abkommen regelt auch die Durchsetzung dieser Abgeltungssteuer, etwa die Sperre dieser Vermögenswerte. Zudem werden die äußeren Rahmenbedingungen für Kapitalanleger enger. So wird etwa der Stichtag für die Verlagerung von Kapitalvermögen aus der Schweiz in ein Drittland vorgezogen. |
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. April 2012 um 13:30 Uhr |
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Kein Widerrufsrecht bei Sex-Dienstleistungen im Internet |
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Geschrieben von: Herbert Krauleidis
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Freitag, den 20. April 2012 um 16:00 Uhr |
Stuttgart/Frankfurt a.M. (pts024/20.04.2012/16:00) - Ein Jurist ersteigerte auf gesext.de ein Treffen mit zwei Dominas für 86 Euro. Anschließend wollte er diese Online-Auktion gegenüber gesext.de widerrufen. Für den Auktionspreis musste er nicht aufkommen. Allerdings sollte er knapp 13 Euro Verkaufsprovision an gesext.de bezahlen, die normalerweise die Anbieterinnen getragen hätten. Ansonsten wären die beiden jungen Frauen unverschuldet auf den Kosten sitzen geblieben. Dagegen klagte der Frankfurter Jurist: Das Gericht entschied, dass es kein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltungen - auch im weiteren Sinne - gibt. |
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. April 2012 um 16:00 Uhr |
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Werkstätten für behinderte Menschen bieten Langzeitarbeitslosen Chancen |
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Geschrieben von: Claudia Fischer
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Freitag, den 20. April 2012 um 11:00 Uhr |
Frankfurt/Main (pts009/20.04.2012/11:00) - Für den harten Kern der Langzeitarbeitslosen - 400.000, so die aktuellen Zahlen - braucht es neue Unterstützungsansätze. Das Know-how und die Infrastruktur von Werkstätten für behinderte Menschen könnten genutzt werden, so der Vorstandsvorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM) Günter Mosen. |
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. April 2012 um 11:00 Uhr |
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